( § 10 Abs 4 MRG ) Der Mieter muss dem Vermieter einen Anspruch auf Aufwandersatz nach § 10 MRG bei sonstigem Verlust unter Vorlage der Rechnungen rechtzeitig schriftlich anzeigen; in der Anzeige ist der Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Die Vorlage von Rechnungen allein, aufgrund deren der Vermieter die Höhe des ersatzfähigen Aufwands selbst ermitteln könnte, genügt nicht.
OGH 21.01.2003, 5 Ob 293/02b

