( § 2 Abs 1 MRG , § 27 Abs 1 Z 1 MRG ) Eine Kautionsvereinbarung in einem Mietvertrag verstößt insoweit gegen das Ablöseverbot und ist teilweise nichtig, als zwischen der Höhe der Kaution und dem Sicherstellungsinteresse des Vermieters kein adäquates Verhältnis besteht. Die Teilnichtigkeit erstreckt sich nach dem Verbotszweck nur auf die Verpflichtung des Mieters, die Kaution zu leisten, nicht auf die Pflicht des Vermieters, die Kaution nach Beendigung des Mietvertrags zurückzuzahlen. Daher geht die Pflicht zur Rückzahlung der teilweise als verbotene Ablöse zu qualifizierenden Kaution auf den Rechtsnachfolger des Vermieters über - sofern es sich bei der Kautionsvereinbarung nicht um eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts handelt, die der Rechtsnachfolger weder kannte noch kennen musste.

