( § 46a Abs 5 MRG ) Ist vor 1982 durch Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ein „gespaltenes Mietverhältnis“ entstanden und wurde das Unternehmen später erneut zulässigerweise veräußert, kann der Vermieter den neuen Unternehmensinhaber nicht mit Erfolg auf Räumung klagen. Dass im Zeitpunkt der zweiten Unternehmensveräußerung die Begründung neuer „gespaltener Mietverhältnisse“ nicht mehr zulässig war, ändert daran nichts. Die Bereinigung eines vor 1982 entstandenen „gespaltenen Mietverhältnisses“ ist nur im Weg des § 46a Abs 5 MRG (Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Hauptmieter) möglich.

