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Verwendung von „alten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zur Vorfinanzierung künftiger Arbeiten

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/151 Heft 7 v. 17.4.2003

(Art II Abschnitt II Z 4 3. WÄG) Um die Rückzahlungspflicht für „alte“ (vor dem 1. 3. 1994 eingehobene) Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auszuschließen, muss sie der Vermieter entsprechend seiner Verpflichtungserklärung bis spätestens 31. 12. 1996 vollständig bestimmungsgemäß verwendet haben. Unter bestimmungsgemäßer Verwendung ist die Deckung der Kosten durchgeführter Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten zu verstehen; die Vorfinanzierung erst künftig durchzuführender Arbeiten durch die Akontierung künftiger Werklohnforderungen von Professionisten fällt nicht darunter.

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