( § 24a Abs 2 WEG 1975 ) Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Daher muss das Wohnungseigentumsobjekt im Antrag auf Anmerkung möglichst genau bezeichnet werden. Wird das Wohnungseigentumsobjekt erst errichtet, kann es in der Regel nur durch Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan identifiziert werden. Bei einem bereits bestehenden Objekt reicht hingegen die Angabe der top-Nummer aus.

