( § 835 ABGB , § 1188 ABGB ) Wenn die Minderheit in einer Miteigentümergemeinschaft vor einem Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung hatte, ist der Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. Das Recht der Minderheit, zu einer beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen, ist durch eine spätere Prüfung der Zumutbarkeit der Veränderung für die Minderheit durch das Gericht nicht substituierbar. Dies gilt gemäß § 1188 ABGB auch für die Beschlüsse in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

