( § 530 ABGB , § 28 Stmk SHG ) Mangels gesetzlicher Anordnung kann ein Anspruch auf Naturalleistungen nicht im Wege der Legalzession als Geldanspruch auf einen Dritten übergehen. Hatte der Ausgedingeberechtigte nur einen Naturalanspruch (der auch nicht aufgrund des Eintritts des „Unvergleichsfalls“ in einen Geldanspruch umgewandelt worden ist), kann der Sozialhilfeträger, der dem Ausgedingeberechtigten Hilfeleistungen erbracht hat, daher keinen Anspruch auf Geldleistungen geltend machen.

