( § 56 Abs 3 GBG ) Wenn über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers der Konkurs eröffnet wird, setzt die Ausnützung des Rangs einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung nach § 56 Abs 3 GBG voraus, dass die Urkunde über das Rechtsgeschäft schon vor Konkurseröffnung ausgefertigt wurde und der Tag der Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterschrift des Gemeinschuldners, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat; wann der andere Vertragspartner unterfertigt hat, ist nicht von Belang.

