( § 364c ABGB , § 34 GBG ) In geringfügigen Grundbuchsachen kann die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften auf einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Zeugen ersetzt werden, welche die Echtheit der Unterschriften bestätigen. Die Löschung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots ist als geringfügige Grundbuchsache anzusehen, wenn in der Löschungsurkunde der Wert des Rechts mit einem Betrag bis € 600,- festgesetzt wurde.

