( § 154 Abs 3 ABGB , § 283 ABGB , § 1022 ABGB ) Die Sachwalterschaft erlischt mit dem Tod des Betroffenen ex lege. Nach dessen Tod ist eine gerichtliche Genehmigung eines vom Sachwalter für den Betroffenen geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich; eine dennoch erteilte Genehmigung ist wirkungslos. § 1022 ABGB , nach dem ein (gewillkürtes) Vollmachtsverhältnis trotz des Todes des Gewaltgebers aufrecht bleibt, wenn sich das aufgetragene Geschäft nicht ohne Nachteil der Erben unterbrechen lässt, kann nicht analog auf die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Sachwalters angewendet werden.

