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Aufhebung eines Schiedsspruchs - Ersatzpflicht für Kostenvorschüsse, Selbstablehnung eines Schiedsrichters

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/157 Heft 7 v. 17.4.2003

( § 595 Abs 1 ZPO ) Den Parteien darf im Schiedsspruch nicht die Pflicht zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars auferlegt werden. Solche „unechten“ Kosten des Schiedsverfahrens dürfen die Schiedsrichter nicht selbst bestimmen. Dagegen ist das Schiedsgericht berechtigt, über die „echten“ Kosten des Schiedsverfahrens als Prozesskosten zu entscheiden und den Ersatz dieser Kosten rechtswirksam zuzusprechen. Zu den „echten“ Kosten des Schiedsverfahrens zählen auch die von einer Partei geleisteten Kostenvorschüsse; dies auch dann, wenn sie zur Zahlung des Schiedsrichterhonorars verwendet wurden. Daher hindert das Verbot, über das eigene Honorar abzusprechen, das Schiedsgericht nicht daran, die unterliegende Partei zum Ersatz des von der obsiegenden Partei erlegten, das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschusses zu verpflichten.

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