( § 9 Abs 1 AußStrG , § 37 JN ) Ein gegen den Beschluss eines Rechtshilfegerichts gerichtetes Rechtsmittel ist an das Rechtshilfegericht - nicht an das ersuchende Gericht - zu richten. Wird das Rechtsmittel dennoch an das ersuchende Gericht gesendet, ist die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist beim Rechtshilfegericht einlangt.
OGH 15.01.2003, 7 Ob 297/02f

