( § 18 ZPO , § 25 ZPO ) Wurde der Beitrittsschriftsatz verlesen und von den Parteien widerspruchslos zur Kenntnis genommen und wurde das nachfolgende Verfahren unter Beteiligung des Nebenintervenienten durchgeführt, so liegt auch dann ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten vor, wenn die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien nicht aktenkundig ist.
OGH 30.01.2003, 2 Ob 316/01m

