( § 45 JN , § 79 Abs 1 JN ) Gemäß § 45 JN ist die Entscheidung, mit der ein Gericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nicht anfechtbar, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Im Fall einer individuellen Zuständigkeit (hier: für eine Klage gegen einen Bezirksrichter) ist dieser Rechtsmittelausschluss nicht generell unanwendbar: Führt die individuelle Zuständigkeit ausschließlich zu einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit, ist die Entscheidung nicht anfechtbar; ändert sich hingegen auch die örtliche Zuständigkeit, kann die Entscheidung angefochten werden.

