( § 146 Abs 1 EO ) Die Aufzählung der Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen in § 146 Abs 1 EO (idF EO-Novelle 2000, BGBl I 2000/59 ) ist taxativ. Wurde keine der dort genannten Änderungen bewilligt bzw von Amts wegen angeordnet, sind der Zwangsversteigerung ohne weiteres die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugrunde zu legen.
OGH 18.12.2002, 3 Ob 267/02i

