( § 171 EO idF vor BGBl I 2000/59 , § 210 EO idF vor BGBl I 2000/59 ) Bleibt der Gläubiger einer mit Hypothek gesicherten Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren der Liegenschaft untätig, indem er seine Forderung weder zur Meistbotsverteilung anmeldet noch erklärt, eine Berichtigung durch Barzahlung zu verlangen, so führt dies nicht dazu, dass die Forderung bei der Meistbotsverteilung nicht zu berücksichtigen wäre. Dem Gläubiger wird das Kapital zugewiesen, die Zinsen jedoch nur dann, wenn dem Grundbuch oder den Exekutionsakten zu entnehmen ist, dass der Zinsenrückstand rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ist. Aufgrund der Nichtabgabe einer Barzahlungserklärung ist davon auszugehen, dass der Gläubiger mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher der Liegenschaft unter Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden ist; eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse kann nicht erfolgen.

