(Art 16 VO (EG) 44/2001 , § 28 JN , § 41 JN ) Im Gegensatz zu Art 14 EuGVÜ und Art 14 LGVÜ regelt Art 16 VO (EG) 44/2001 (Brüssel I-Verordnung) nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit für eine von einem Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat eingebrachte Klage aus einem Verbrauchervertrag. Daher ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den OGH (Ordination) im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht mehr nötig. Örtlich zuständig ist das (sachlich zuständige) Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

