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Deutsches Recht als Grundlage für eine bücherliche Anmerkung

SACHENRECHTZRInfo 2003/125 Heft 6 v. 3.4.2003

( § 20 lit b GBG , Art 56 EG) Die Kapitalverkehrsfreiheit führt nicht zur Verpflichtung, das nationale Recht anderer EU-Mitgliedstaaten in das österreichische Grundbuchrecht zu übernehmen. Unter „anderen Gesetzen“ iSd § 20 lit b GBG , die die Grundlage für eine bücherliche Anmerkung enthalten können, sind daher nur österreichische Gesetze und allenfalls gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu verstehen, keinesfalls jedoch Gesetze anderer EU-Mitgliedstaaten.

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