( § 20 lit b GBG , Art 56 EG) Die Kapitalverkehrsfreiheit führt nicht zur Verpflichtung, das nationale Recht anderer EU-Mitgliedstaaten in das österreichische Grundbuchrecht zu übernehmen. Unter „anderen Gesetzen“ iSd § 20 lit b GBG , die die Grundlage für eine bücherliche Anmerkung enthalten können, sind daher nur österreichische Gesetze und allenfalls gemeinschaftsrechtliche Regelungen zu verstehen, keinesfalls jedoch Gesetze anderer EU-Mitgliedstaaten.

