( § 1500 ABGB ) Der Erwerb einer Liegenschaft im Vertrauen auf den Grundbuchstand unterbricht die Ersitzung einer Dienstbarkeit. Der gute Glaube des Erwerbers muss sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung seines Eigentumsrechts gegeben sein. Die nachträgliche Kenntnis von der Servitutsausübung schadet nicht; der Erwerber muss daher auch nicht unverzüglich nach Bekanntwerden gegen die Servitutsausübung (mit Klage) einschreiten, um die Unterbrechungswirkung nicht zu verlieren.

