vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übertragung eines Weiderechts auf ein anderes herrschendes Grundstück

SACHENRECHTZRInfo 2003/123 Heft 6 v. 3.4.2003

( § 485 ABGB ) Eine Grunddienstbarkeit (hier: Weiderecht) kann nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten auf ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. Die Anwendbarkeit des Kärntner Landesgesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, Kärntner LGBl 1920/41, ändert daran nichts; dieses Gesetz befreit nicht von den privatrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung einer Servitut, sondern macht die Übertragung zusätzlich von der Bewilligung durch die Agrarbehörde abhängig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!