( § 485 ABGB ) Eine Grunddienstbarkeit (hier: Weiderecht) kann nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten auf ein anderes herrschendes Grundstück übertragen werden. Die Anwendbarkeit des Kärntner Landesgesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten, Kärntner LGBl 1920/41, ändert daran nichts; dieses Gesetz befreit nicht von den privatrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung einer Servitut, sondern macht die Übertragung zusätzlich von der Bewilligung durch die Agrarbehörde abhängig.

