( § 68a EheG ) Gemäß § 68a EheG kann einem geschiedenen Ehegatten unabhängig vom Verschulden an der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG ist aufgrund des konkreten Bedarfs des Unterhaltsberechtigten in einem Bereich zwischen den von der Rechtsprechung angewendeten Prozentsätzen für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG und § 66 EheG (15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen) festzulegen; der nach § 66 EheG zustehende „angemessene“ Unterhalt soll tunlichst nicht erreicht werden. Von dem so ermittelten Grundbetrag können in Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach den Umständen des Einzelfalls gemacht werden.

