( § 81 EheG ) Im Rahmen der Aufteilung ehelichen Vermögens ist die Zahlungslast für Schulden in der Regel jenem geschiedenen Ehegatten aufzuerlegen, dem die mit der Schuld in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenstände zugewiesen werden. Die Ehewohnung erhält im Allgemeinen jener Ehegatte, der die gemeinsamen, nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder betreut. Weder ein wesentlich niedrigeres Einkommen dieses Ehegatten noch die Berücksichtigung des Kindeswohls können es rechtfertigen, den anderen Ehegatten zusätzlich im Innenverhältnis zur Rückzahlung eines Teils der Raten für den Wohnungskredit zu verpflichten, wenn dies im Verhältnis zwischen den Ehegatten in keiner Weise angebracht ist.

