( § 433 ABGB , § 32 GBG ) Es reicht aus, die Liegenschaft in der Urkunde, aufgrund deren die grundbücherliche Durchführung des Rechtsgeschäfts vorgenommen werden soll, mit der Einlagezahl zu bezeichnen, sofern der Vertragsgegenstand damit eindeutig bestimmt ist. Weitere Beschreibungen der Liegenschaft, die dem Grundbuchstand widersprechen, hindern die Eintragung nur dann, wenn sie Zweifel daran begründen, dass das Eintragungsbegehren durch den Inhalt der Urkunde gedeckt ist; zur Beurteilung ist der gesamte Urkundentext heranzuziehen.

