( § 61 GBG , § 946 ABGB ) Eine Streitanmerkung nach § 61 GBG setzt voraus, dass der Kläger die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestreitet und behauptet, in einem bücherlichen Recht verletzt zu sein. Im Fall der Geltendmachung eines bloß obligatorischen Anspruchs kommt die Streitanmerkung selbst dann nicht in Betracht, wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechts gerichtet ist.

