( § 806 ABGB ) Die Erbserklärung kann nicht mehr widerrufen werden, nachdem sie vom Abhandlungsgericht (bzw vom Notar als Gerichtskommissär) „zur Kenntnis genommen“ wurde. Dies ist schon dann der Fall, wenn das Gericht von der Erklärung Kenntnis erlangt und es diese zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat. Die Unwiderruflichkeit tritt nicht erst mit der Fassung eines Beschlusses über die Erbserklärung oder gar mit Einantwortung ein.

