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Haftung des Ehestörers für die Kosten der Überwachung des untreuen Ehegatten (1)

SCHADENERSATZZRInfo 2003/137 Heft 6 v. 3.4.2003

( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Ehestörer haftet grundsätzlich für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Ehegatten. Die Haftung setzt voraus, dass ein - zumindest teilweise - positives Ergebnis der Überwachung vorliegt.

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