( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Ehestörer haftet grundsätzlich für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Ehegatten. Die Haftung setzt voraus, dass ein - zumindest teilweise - positives Ergebnis der Überwachung vorliegt.
( § 1295 Abs 1 ABGB ) Der Ehestörer haftet grundsätzlich für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Ehegatten. Die Haftung setzt voraus, dass ein - zumindest teilweise - positives Ergebnis der Überwachung vorliegt.
