( § 1295 Abs 1 ABGB ) Hat der Ehestörer die ehebrecherische Beziehung zwar gegenüber dem betrogenen Ehegatten zugestanden, aber zugleich erklärt, er werde den Ehebruch gegenüber Dritten abstreiten, so haftet er dem betrogenen Ehegatten für die Kosten der nachfolgenden Überwachung des untreuen Ehegatten durch einen Detektiv.
OGH 30.10.2002, 7 Ob 195/02f

