( § 16 Abs 1 WEG 1975 ) Seit der Beseitigung der Zweckbindung von Rücklagen für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durch das 3. WÄG mit 1. 1. 1994 kann eine Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden, auch zur Abdeckung von Zahlungsausfällen der Mit- und Wohnungseigentümer. Dass in dem vor In-Kraft-Treten des 3. WÄG geschlossenen Verwaltungsvertrag eine der damaligen Rechtslage entsprechende Zweckbindung der Rücklage für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten vereinbart wurde, ändert daran nichts.

