( § 1118 ABGB ) Im Fall der Aufhebung eines Bestandvertrags wegen erheblichen nachteiligen Gebrauchs der Bestandsache ist dem Bestandnehmer das Verhalten seines Unterbestandnehmers zuzurechnen. Ein Verschulden des Bestandnehmers wird nicht vorausgesetzt, wohl aber, dass ihm das Verhalten des Unterbestandnehmers bewusst ist oder bewusst sein müsste; dies setzt voraus, dass dem Bestandnehmer ein gewisser Zeitraum zur Verfügung steht, in dem er die Abstellung des nachteiligen Verhaltens des Unterbestandnehmers veranlassen kann.

