( § 1096 ABGB , § 12 UStG ) Der Bestandgeber ist nach § 1096 ABGB verpflichtet, das Bestandobjekt auf eigene Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ein zur Führung eines Drogeriemarkts vermietetes Bestandobjekt ist unbrauchbar, wenn darin hohe Temperaturen vorkommen, die bei den dort beschäftigten Arbeitnehmern „wiederholte Kopfschmerzen und Kreislaufprobleme“ hervorrufen. Ob die Ursache der hohen Temperaturen in der besonders warmen Witterung oder in der Abstrahlung aus angrenzenden Räumen liegt, ist unerheblich. Der Bestandgeber hat entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (hier: Einbau eines Kühlgeräts), um das Bestandobjekt brauchbar zu machen.

