( § 948 ABGB ) Ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschenknehmer eine Straftat gegen einen nahen Angehörigen des Geschenkgebers begeht. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Straftat zwar gegen einen nahen Angehörigen richtet, aber ihre Folgen im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintreten.
OGH 23.01.2003, 8 Ob 230/02k

