( § 8 Abs 3 MRG ) Der Anspruch eines Mieters auf Ersatz für wesentliche Beeinträchtigungen aufgrund von Arbeiten im Haus richtet sich - je nachdem, wer die Arbeiten durchführen lässt - gegen den Vermieter oder gegen einen anderen Mieter. Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist nicht maßgeblich. Im Fall von Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses trifft die Ersatzpflicht daher nicht automatisch den Vermieter; ersatzpflichtig ist jene Person, in deren Auftrag die Arbeiten durchgeführt werden.

