( § 16 Abs 8 MRG , § 1497 ABGB ) Wenn die teilweise Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur für einen bestimmten Zeitraum geltend gemacht wird, wird die für die Geltendmachung laufende Präklusivfrist nicht auch hinsichtlich aller anderen Zeiträume unterbrochen. Stellt das Gericht auf Antrag des Mieters die Überschreitung des Mietzinses für eine bestimmte Zinsperiode fest und zahlt der Vermieter daraufhin noch innerhalb der laufenden Präklusivfrist auf Verlangen des Mieters die Überschreitungsbeträge für eine nachfolgende Zinsperiode zurück, so stellt dies ein schlüssiges Anerkenntnis des Anfechtungsanspruchs des Mieters für die noch nicht geltend gemachten Zinsperioden dar. Die Präklusivfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.

