( § 224 AußStrG , § 55a EheG ) Auch wenn die Ehegatten im Fall einer einvernehmlichen Scheidung nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses einen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben, wird die Ehe erst durch Zustellung der Beschlussausfertigungen beendet.
Gegen diese aus § 224 AußStrG ableitbare Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

