( § 148 ABGB ) Wenn das minderjährige Kind bei Pflegeeltern untergebracht ist, muss auf Antrag der Eltern eine Regelung ihres Besuchsrechts getroffen werden. Der Antrag auf Besuchsrechtsregelung darf nicht aufgrund eines bloß tatsächlich gewährten Besuchsrechts, mit dessen Umfang weder die Eltern noch die Pflegeltern zufrieden sind, abgewiesen werden.

