( § 1320 ABGB ) Die Rechtsansicht, dass der Tierhalter nicht verpflichtet ist, jeden unbeaufsichtigten Kontakt einer Katze mit anderen Menschen zu unterbinden, weil die Gefährlichkeit von Katzen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von defensiv motivierten Abwehrreaktionen durch Beißen oder Kratzen sehr gering erscheint, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für scheue Tiere.
OGH 13.12.2002, 1 Ob 25/02m

