( § 1 JN, § 44 Sbg SozialhilfeG , § 46 Sbg SozialhilfeG ) Gemäß § 44 Sbg SozialhilfeG können Schadenersatzansprüche eines Sozialhilfeempfängers im Wege der Legalzession bis zur Höhe der erbrachten Sozialhilfe auf das Land als Sozialhilfeträger übergehen. Über den Ersatzanspruch ist nach § 46 Abs 1 Sbg SozialhilfeG im Verwaltungsweg zu entscheiden (in zweiter Instanz durch den Unabhängigen Verwaltungssenat).

