( § 1 JN , § 77 OÖ JagdG ) § 117 WRG sieht eine sukzessive Kompetenz der Gerichte in wasserrechtlichen Entschädigungssachen vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht jedoch nur angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. Hat die Verwaltungsbehörde hingegen eine Sachentscheidung mangels Kognitionsbefugnis abgelehnt, kommt nur der administrative Instanzenzug in Betracht.

