( § 41 Abs 2 JN ) Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt gemäß § 41 Abs 2 JN aufgrund der Angaben des Klägers, es sei denn, diese wären dem Gericht bereits als unrichtig bekannt. Wenn der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede erhebt, darf sein Vorbringen bei der Prüfung jedoch nicht außer Acht gelassen werden.

