( § 36 Abs 1 ZPO , § 464 Abs 3 ZPO ) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist jedenfalls dann als Anzeige des Erlöschens des Vollmachtsverhältnisses zum bisherigen Vertreter zu werten, wenn das Prozessgericht die Partei nicht über eine allfällige Auflösung des Vollmachtsverhältnisses befragt und zu einer Anzeige dieses Umstands iSd § 36 Abs 1 ZPO anleitet. In diesem Fall unterbricht der Verfahrenshilfeantrag gemäß § 464 Abs 3 ZPO die Berufungsfrist; die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Bestellungsbescheids und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer erneut zu laufen.

