( § 465 ZPO ) Wird ein Bezirksgericht während der laufenden Berufungsfrist aufgelöst und mit einem anderen Bezirksgericht zusammengelegt, so ist die Berufung auch dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist - adressiert an das bereits aufgelöste Gericht - zur Post gegeben wird und erst nach Fristablauf beim nunmehr zuständigen aufnehmenden Gericht einlangt.
OGH 12.12.2002, 6 Ob 298/02w

