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Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2003/117 Heft 5 v. 20.3.2003

( § 15 UVG , § 9 AußStrG , Art 6 Abs 1 MRK) In Außerstreitverfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (hier: Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) ist das Rekursverfahren zweiseitig.

OGH 15.01.2003, 7 Ob 295/02m

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