(Art 3 HKÜ) Ein gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes in einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) kann auch dann verwirklicht sein, wenn der Aufenthalt widerrechtlich oder gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten begründet wurde.
OGH 25.10.2002, 1 Ob 220/02p

