( § 1489 ABGB ) Die kurze Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beginnt frühestens mit Eintritt des Primärschadens. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte zu einer Leistungsklage über den Primärschaden genötigt ist, sind gleichzeitig alle vorhersehbaren künftigen Schäden (Folgeschäden; hier: Verdienstentgang) mit Feststellungsklage geltend zu machen; die Folgeschäden verjähren innerhalb der für den Primärschaden laufenden Verjährungsfrist.

