( § 140 ABGB ) Nimmt das unterhaltsberechtigte Kind nach der Matura ein seinen Anlagen und Fähigkeiten sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechendes Studium auf, so wird dadurch der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinausgeschoben. Die Eignung für ein Universitätsstudium wird bereits durch die Matura dokumentiert. Ob das Kind eine AHS oder eine BHS absolviert hat, ist ohne Belang.

