( § 140 ABGB ) Der Unterhaltsanspruch bleibt während des Studiums bestehen, solange das Kind sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist im Allgemeinen nach der durchschnittlichen Studienzeit für die einzelnen Studienabschnitte zu beurteilen. Macht das Kind jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, einzelne Prüfungen des zweiten Studienabschnitts vor Abschluss des ersten Abschnitts zu absolvieren, so kann die Gesamtdauer des Studiums herangezogen werden, wenn der Abschluss des Studiums in der durchschnittlichen Gesamtstudienzeit - unter Annahme eines weiterhin gleichmäßigen Studienfortschritts - nicht ernstlich in Frage gestellt ist.

