( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze zur steuerlichen Entlastung auf den Unterhaltsbeitrag des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen angerechnet werden, sondern muss in einem angemessenen Ausmaß als Betreuungshilfe, welche die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Mehrbelastungen zumindest teilweise ausgleichen soll, zur Verfügung stehen. Wenn die Familienbeihilfe zu 80 % zur steuerlichen Entlastung und zu 20 % als Betreuungshilfe dient, wird dieses angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.

