( § 1 AHG , § 1311 ABGB , § 74 Abs 2 Z 1 GewO ) Gründet der Geschädigte seinen Amtshaftungsanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: durch die Unterlassung, die Einhaltung gewerbebehördlicher Auflagen zu überprüfen), so muss er nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung der Norm durch Organe des beklagten Rechtsträgers beweisen; ein strikter Nachweis des Kausalzusammenhangs ist nicht nötig. Um die Amtshaftung abzuwenden, müsste der Rechtsträger beweisen, dass seine Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass der Schaden auch bei Beachtung der erteilten Auflagen eingetreten wäre.

