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Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung von „alten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2003/104 Heft 5 v. 20.3.2003

(Art II Abschnitt II Z 4 3. WÄG) Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von „alten“ Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, die der Vermieter entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht bis Ende 1996 verbraucht hat, verjährt mit Ablauf des 31. 1. 2000.

OGH 17.12.2002, 5 Ob 276/02b

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