( § 21 Abs 1 Z 2 MRG ) Die Kosten für die Entfernung von Sperrmüll können nur dann auf die Mieter als Betriebskosten (Unratabfuhr) überwälzt werden, wenn sich die Herkunft nicht mehr feststellen lässt und die Beseitigung im Interesse aller Hausbewohner liegt bzw behördlich angeordnet wurde.

